Verschweigt ein Versicherungsnehmer arglistig Vorschäden eines gestohlenen Fahrzeugs, so führt dies zum Verlust des Versicherungsschutzes - auch dann, wenn die Angaben später korrigiert werden.
Dies betraf vorliegend einen Fall, bei dem der letzte Schaden erst ein halbes Jahr zurücklag. Im Schadenanzeigeformular kreuzte der Betroffene zu der Frage "Hat das Kfz Vorschäden (auch reparierte) erlitten?" "nein" an.
Tatsächlich war das Fahrzeug jedoch bei einem Unfall vor ca. einem halben Jahr beschädigt worden. Der anlässlich dieses Schadenfalles eingeschaltete Gutachter ermittelte Reparaturkosten in Höhe von 10.015,21 € brutto und eine Wertminderung in Höhe von 420,00 €.
Hier ist von einer vorsätzlichen und arglistigen Täuschung auszugehen - es ist nicht nachvollziehbar, dass sich der Betroffene daran nicht mehr erinnern konnte.
Dies betraf vorliegend einen Fall, bei dem der letzte Schaden erst ein halbes Jahr zurücklag. Im Schadenanzeigeformular kreuzte der Betroffene zu der Frage "Hat das Kfz Vorschäden (auch reparierte) erlitten?" "nein" an.
Tatsächlich war das Fahrzeug jedoch bei einem Unfall vor ca. einem halben Jahr beschädigt worden. Der anlässlich dieses Schadenfalles eingeschaltete Gutachter ermittelte Reparaturkosten in Höhe von 10.015,21 € brutto und eine Wertminderung in Höhe von 420,00 €.
Hier ist von einer vorsätzlichen und arglistigen Täuschung auszugehen - es ist nicht nachvollziehbar, dass sich der Betroffene daran nicht mehr erinnern konnte.
Urteil freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testen
OLG Saarbrücken, 30.04.2008 - Az: 5 U 614/07 - 58, 5 U 614/07
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


