Verschweigt ein Versicherungsnehmer arglistig Vorschäden eines gestohlenen Fahrzeugs, so führt dies zum Verlust des Versicherungsschutzes - auch dann, wenn die Angaben später korrigiert werden.
Dies betraf vorliegend einen Fall, bei dem der letzte Schaden erst ein halbes Jahr zurücklag. Im Schadenanzeigeformular kreuzte der Betroffene zu der Frage "Hat das Kfz Vorschäden (auch reparierte) erlitten?" "nein" an.
Tatsächlich war das Fahrzeug jedoch bei einem Unfall vor ca. einem halben Jahr beschädigt worden. Der anlässlich dieses Schadenfalles eingeschaltete Gutachter ermittelte Reparaturkosten in Höhe von 10.015,21 € brutto und eine Wertminderung in Höhe von 420,00 €.
Hier ist von einer vorsätzlichen und arglistigen Täuschung auszugehen - es ist nicht nachvollziehbar, dass sich der Betroffene daran nicht mehr erinnern konnte.
Dies betraf vorliegend einen Fall, bei dem der letzte Schaden erst ein halbes Jahr zurücklag. Im Schadenanzeigeformular kreuzte der Betroffene zu der Frage "Hat das Kfz Vorschäden (auch reparierte) erlitten?" "nein" an.
Tatsächlich war das Fahrzeug jedoch bei einem Unfall vor ca. einem halben Jahr beschädigt worden. Der anlässlich dieses Schadenfalles eingeschaltete Gutachter ermittelte Reparaturkosten in Höhe von 10.015,21 € brutto und eine Wertminderung in Höhe von 420,00 €.
Hier ist von einer vorsätzlichen und arglistigen Täuschung auszugehen - es ist nicht nachvollziehbar, dass sich der Betroffene daran nicht mehr erinnern konnte.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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