Kommt es beim Anfahren mit weit überhöhter Geschwindigkeit nach einem Ampelstopp (Blitz- oder Kavaliersstart) zu einem Unfall, so muss die Kaskoversicherung nicht für den Schaden aufkommen.
Ein solches Verhalten ist grob fahrlässig, insbesondere wenn der Fahrer wie im vorliegenden Fall von Zeugen beschrieben mit derart qualmenden Reifen startete, dass das Fahrzeug kaum zu erkennen war.
Ein solches Verhalten ist grob fahrlässig, insbesondere wenn der Fahrer wie im vorliegenden Fall von Zeugen beschrieben mit derart qualmenden Reifen startete, dass das Fahrzeug kaum zu erkennen war.
Urteil freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testen
OLG Hamm, 10.08.2007 - Az: 20 U 218/06
ECLI:DE:OLGHAM:2007:0810.20U218.06.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


