Ein üblicherweise heimlich begangener Diebstahl muss der Kaskoversicherung nicht detailliert bewiesen werden. Es ist ausreichend, wenn entsprechende Indizien - inbes. Einbruchsspuren - aufgezeigt werden.
Bestehen konkrete Hinweise auf das Vortäuschen eines Versicherungsfalls, so gilt diese Beweiserleichterung indes nicht.
Bestehen konkrete Hinweise auf das Vortäuschen eines Versicherungsfalls, so gilt diese Beweiserleichterung indes nicht.
LG Coburg, 28.09.2005 - Az: 12 O 179/05
ECLI:DE:LGCOBUR:2005:0928.12O179.05.0A
Nachfolgend: OLG Bamberg, 29.03.2006 - Az: 1 U 221/05
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