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Kein Versicherungsschutz bei Überfahren eines Stoppschildes

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Da das überfahren eines Stoppschildes grob fahrlässig ist, muß die Kaskoversicherung in solchen Fällen nicht für den Schaden am eigenen Wagen aufkommen.

Von grober Fahrlässigkeit ist auch bei Fahrten in unbekannter Umgebung auszugehen, da hier besonders vorsichtig zu fahren sei, und es sich noch dazu im vorliegenden Fall um eine übersichtliche Kreuzung mit einer Ankündigung des Stoppschildes 100 m vorab handelte.


OLG Nürnberg, 20.12.2001 - Az: 8 U 2478/01


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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