Da das überfahren eines Stoppschildes grob fahrlässig ist, muß die Kaskoversicherung in solchen Fällen nicht für den Schaden am eigenen Wagen aufkommen.
Von grober Fahrlässigkeit ist auch bei Fahrten in unbekannter Umgebung auszugehen, da hier besonders vorsichtig zu fahren sei, und es sich noch dazu im vorliegenden Fall um eine übersichtliche Kreuzung mit einer Ankündigung des Stoppschildes 100 m vorab handelte.
Von grober Fahrlässigkeit ist auch bei Fahrten in unbekannter Umgebung auszugehen, da hier besonders vorsichtig zu fahren sei, und es sich noch dazu im vorliegenden Fall um eine übersichtliche Kreuzung mit einer Ankündigung des Stoppschildes 100 m vorab handelte.
OLG Nürnberg, 20.12.2001 - Az: 8 U 2478/01
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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