Wird angestrebt, den Beweis eines Ampeldefekts zu führen, so muß dieser hohen Anforderungen genügen. Dieser kann als erwiesen anzusehen sein, wenn die vorliegenden Umstände vorliegen:
- Unfallunbeteiligte bestätigen die gleichzeitige Grünschaltung sowohl für Quer- als auch für
- Unfallunbeteiligte bestätigen die gleichzeitige Grünschaltung sowohl für Quer- als auch für
Urteil freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testen
OLG Hamm - Az: 9 U 116/02
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


