Schiebt der Verkehrssicherungspflichtige Schnee zu einem größeren Haufen an einer Stelle zusammen, die regelmäßig und bestimmungsgemäß von Fußgängern genutzt wird (hier: gepflasterter Bereich direkt neben einer Parktasche), muss er Sorge dafür tragen, dass bei Einsetzen von Tauwetter durch abfließendes Tauwasser keine Glatteisflächen entstehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Tauwasser aufgrund eines leichten Gefälles des Parkplatzgeländes zusammenläuft und sich daher größere Glatteisflächen bilden können.
Trägt der Geschädigte schlüssig zu einer schuldhaften Verkehrssicherungspflichtverletzung durch den Schädiger vor, bedarf es keiner weiteren Substantiierung des Vorbringens. Daran ändern auch Widersprüche im Vorbringen des Geschädigten nichts. Eine Partei ist nicht gehindert, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern, insbesondere zu präzisieren, zu ergänzen oder zu berichtigen. Dabei entstehende Widersprüchlichkeiten im Parteivortrag können allenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung Beachtung finden.
Trägt der Geschädigte schlüssig zu einer schuldhaften Verkehrssicherungspflichtverletzung durch den Schädiger vor, bedarf es keiner weiteren Substantiierung des Vorbringens. Daran ändern auch Widersprüche im Vorbringen des Geschädigten nichts. Eine Partei ist nicht gehindert, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern, insbesondere zu präzisieren, zu ergänzen oder zu berichtigen. Dabei entstehende Widersprüchlichkeiten im Parteivortrag können allenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung Beachtung finden.
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AG Bad Segeberg, 15.07.2015 - Az: 9 C 327/14
ECLI:DE:AGBADSE:2015:0715.9C327.14.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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