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Stolperstein Fußweg - haftet Kommune bei Sturz?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Klage eines Fußgängers gegen eine Stadt wegen zu großer Niveauunterschiede auf einem Fußweg wurde abgewiesen. Das Gericht stellte bei einem Augenscheintermin fest, dass die vorhandene Bodenunebenheit keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht seitens der verklagten Stadt darstellt. Ein Fußgänger muss bei der Benutzung eines Gehwegs immer mit gewissen Unebenheiten rechnen. Vor Gefahren, die man selbst erkennen kann, muss auch nicht gewarnt werden.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger stürzte im Herbst 2012 auf einem Fußweg. Er erlitt Aufschürfungen an Knie und Ellenbogen und hatte ein Hämatom am Knie.

Der Kläger hielt die beklagte Stadt für den Sturz verantwortlich, da die Waschbetonplatten auf dem Fußweg Niveauunterschiede von bis zu 5 cm aufweisen würden. Deshalb wollte er 1.500,00 Euro Schmerzensgeld und 150,00 Euro Schadensersatz.

Die beklagte Stadt verteidigte sich damit, dass die vom Kläger behaupteten Unebenheiten nicht vorlägen. Es sei lediglich ein geringfügiger Niveauunterschied vorhanden und dieser sei bereits von weitem erkennbar. Ein sorgfältiger Benutzer hätte sich auf diese Gefahr eingestellt.

Das Landgericht wies die Klage ab. Der Richter nahm die Unfallstelle selbst in Augenschein. Dabei stellte er fest, dass der Niveauunterschied zwischen den Waschbetonplatten auf dem Fußweg maximal 1,5 cm beträgt. Nach der Rechtsprechung hat ein Straßenbenutzer die Straße grundsätzlich so hinzunehmen, wie sie sich ihm darbietet. Die verkehrssicherungspflichtige Stadt muss ihn nur vor solchen Gefahren warnen, die für einen sorgfältigen Benutzer nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht einzurichten vermag. Ein sorgfältiger Fußgänger muss auf Gehwegen mit Bodenunebenheiten von bis zu 2,5 cm rechnen. Daher wies das Landgericht Coburg die Klage ab, zumal die Örtlichkeit sich für den Richter als übersichtlich darstellte und ausreichende Lichtverhältnisse vorhanden waren.


LG Coburg, 23.08.2013 - Az: 41 O 271/13

Quelle: PM des LG Coburg

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R.Münch, Langenfeld

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