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Keine Haftung der (verkehrssicherungspflichtigen) Gemeinde bei leicht erkennbarer Gefahrenstelle

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Eine Gemeinde haftet nicht wegen Verletzung ihrer Straßenverkehrssicherungspflicht, wenn es sich bei der inkriminierten Schadstelle (hier: eines Fußwegs) um eine so deutlich sichtbare Stelle und daher von jedem Benutzer meisterbare Gefahrensituation handelt, auf die er sich bei der grundsätzlich bei Begehung des Weges gebotenen Eigensorgfalt einzurichten vermag.

Im Übrigen ist der hoheitliche Träger der Straßenbaulast nicht dazu verpflichtet, Straßen und Wege in einen völlig gefahrlosen Zustand zu versetzen. Das ist mit zumutbaren Mitteln nicht zu erreichen und kann deshalb von dem verkehrs-sicherungspflichtigen Hoheitsträger nicht verlangt werden. Grundsätzlich muss sich der Straßenbenutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Der Verkehrssicherungspflichtige muss in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und/oder erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den die erforderliche Eigensorgfalt walten lassenden Benutzer nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht einzurichten vermag.

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