Der Inhaber eines öffentlichen Kundenparkplatzes ist nicht dazu verpflichtet, diesen uneingeschränkt schnee- und eisfrei zu halten. Es muss auch keine geradlinige Verbindung zu den jeweiligen Zielorten gewährleistet sein.
Somit haftet er auch nicht bei kleineren vereisten Flächen, die von den Nutzern des Parkplatzes umfahren werden können. Solche sind vielmehr hinzunehmen, da sie den Weg nicht versperren. Dabei ist Passanten auch zuzumuten, kurze Strecken auf nicht geräumtem und nicht gestreutem Terrain zurückzulegen, ehe eisfreie Flächen erreicht werden können. Wenn ein Kunde in einer solchen Situation dennoch stürzt, kann er den Inhaber nicht haftbar gemacht werden.
Somit haftet er auch nicht bei kleineren vereisten Flächen, die von den Nutzern des Parkplatzes umfahren werden können. Solche sind vielmehr hinzunehmen, da sie den Weg nicht versperren. Dabei ist Passanten auch zuzumuten, kurze Strecken auf nicht geräumtem und nicht gestreutem Terrain zurückzulegen, ehe eisfreie Flächen erreicht werden können. Wenn ein Kunde in einer solchen Situation dennoch stürzt, kann er den Inhaber nicht haftbar gemacht werden.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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