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Schadensersatzanspruch und Sichtbarkeit des Hindernisses

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Ein verunfallter Motorradfahrer hat keinen Schadensersatzanspruch gegen eine Gemeinde wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht, wenn es wegen eines Fahrbahnhindernisses (hier: Fahrbahnverschmutzung) zu dem Unfall gekommen ist, das Hindernis aber erkennbar war. Es ist nicht erforderlich, dass die Gefahrstelle auch mit Schildern gekennzeichnet ist. Es ist grundsätzlich nicht erforderlich, auf eine deutliche sichtbare Gefahrenquelle hinzuweisen.


LG Wiesbaden, 27.01.2011 - Az: 9 O 164/10


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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