Ein verunfallter Motorradfahrer hat keinen Schadensersatzanspruch gegen eine Gemeinde wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht, wenn es wegen eines Fahrbahnhindernisses (hier: Fahrbahnverschmutzung) zu dem Unfall gekommen ist, das Hindernis aber erkennbar war. Es ist nicht erforderlich, dass die Gefahrstelle auch mit Schildern gekennzeichnet ist. Es ist grundsätzlich nicht erforderlich, auf eine deutliche sichtbare Gefahrenquelle hinzuweisen.
LG Wiesbaden, 27.01.2011 - Az: 9 O 164/10
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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