Im zu entscheidenden Fall stürzte eine Fußgängerin beim Überqueren einer Fahrbahn auf dem Fahrbahnrandstreifen.
Da in Wohngebieten außerhalb des Ortskerns grundsätzlich keine Verpflichtung besteht, für wenigstens eine Möglichkeit des gefahrlosen Durchkommens zu sorgen und somit keine Streupflicht bestand, schied eine Schadensersatzpflicht der verkehrssicherungspflichtigen Gemeinde aus.
Eine Streupflicht besteht insbesondere auch für solche Abschnitte der Fahrbahn, in denen üblicherweise Autos parken, nicht.