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Verkehrssicherungspflicht auf Fahrbahnen: Kein Anspruch auf völlig gefahrlose Querung für Fußgänger

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Die Verkehrssicherungspflicht für Fahrbahnen richtet sich in erster Linie nach den Bedürfnissen des Fahrzeugverkehrs. Allein weil Fußgänger eine Fahrbahn überqueren dürfen, muss diese nicht an jeder Stelle völlig gefahrlos für sie sein; auch eine nachträgliche Beseitigung einer Gefahrenquelle begründet kein Anerkenntnis einer Pflichtverletzung.

Wonach bemisst sich der Umfang der Verkehrssicherungspflicht?

Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht für eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Fläche richtet sich in erster Linie danach, für welche Art von Verkehr die Fläche primär eröffnet ist. Für eine vorrangig dem Autoverkehr dienende Fahrbahn gelten daher andere Anforderungen als für Gehwege, Fußgängerüberwege oder Fußgängerzonen. Bei Fahrbahnen steht ein sicherer Fahrzeugverkehr im Vordergrund, bei Fußgängerbereichen die gefahrlose Fortbewegung zu Fuß.

Muss eine Fahrbahn für Fußgänger völlig gefahrlos sein?

Dass eine Fahrbahn neben ihrem eigentlichen Zweck auch von Fußgängern überquert werden darf, verpflichtet den Verkehrssicherungspflichtigen nicht, das gesamte Straßennetz in einem Zustand zu halten, der auch für einen Fußgänger völlig gefahrlos ist. Dies gilt insbesondere, weil ein Fußgänger beim Überqueren der Fahrbahn durch die Rücksichtnahme auf den Fahrzeugverkehr abgelenkt ist (vgl. OLG Celle, 15.06.1988 - Az: 9 U 165/87; OLG Karlsruhe, 17.06.1992 - Az: 7 U 56/91; OLG Hamm, 25.05.2004 - Az: 9 U 208/03). Die strengeren Anforderungen, die die Rechtsprechung an Gehwege und Fußgängerzonen stellt, sind auf Fahrbahnen nicht übertragbar (vgl. OLG Hamm, 27.03.1992 - Az: 9 U 204/91; OLG, 28.07.2003 - Az: 1 U 45/01).

Fußgänger dürfen die Fahrbahn zwar auch außerhalb von Fußgängerüberwegen überqueren, sofern es die Verkehrslage erlaubt. Sie müssen sich dabei jedoch darauf einstellen, in stärkerem Maße selbst Vorsorge gegen Fahrbahnunebenheiten zu treffen als in einem ausdrücklich für Fußgänger ausgewiesenen Bereich.

Schützt die Ausweisung als Sperrfläche Fußgänger vor Gefahren der Straßenoberfläche?

Die Kennzeichnung einer Sperrfläche (§ 41 Abs. 3 Nr. 6 StVO, Zeichen 298) dient der übersichtlichen Kennzeichnung der Fahrbahn für den Fahrzeugverkehr, etwa im Bereich einer Kurve. Sie macht die Fläche nicht zu einem besonders für Fußgänger ausgewiesenen Bereich. Vorliegend befand sich der Kanaldeckel im Bereich einer solchen Sperrfläche; auch die Schraffierung führte nicht dazu, dass die Fläche rechtlich als Fußgängerbereich zu behandeln war.


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OLG Frankfurt, 18.10.2007 - Az: 1 U 100/07

ECLI:DE:OLGHE:2007:1018.1U100.07.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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