Es besteht nicht zwangsläufig ein Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn ein Fußgänger sich in einem Schlagloch verletzt, sofern dieses noch keine Gefahr für den Verkehr darstellt. Es ist nicht notwendig, daß die zuständige Gemeinde Vorkehrungen trifft, wenn Fußgänger eine Straße überqueren können, in der sich Schlaglöcher befinden. Es ist lediglich für die Sicherheit des Verkehrs zu sorgen.
OLG Hamm - Az: 9 U 208/03
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