Im vorliegenden wurde ein Unfallwagen repariert. Die Kosten überschritten jedoch den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30%, obwohl ei TÜV-Gutachten von niedrigeren Kosten ausging. Der Schädiger war dennoch zum Kostenersatz verpflichtet, da die Reparaturkosten noch in einem angemessenen Verhältnis zum Fahrzeugwert standen.
Entscheidend ist, dass sich der Geschädigte vorliegend zur Vornahme der Reparatur allein deshalb entschieden hatte, weil er sich auf die Angabe des von ihm zuvor eingeholten TÜV-Gutachtens vom 15.02.2012 verlassen hat. Danach sollte der Wiederbeschaffungswert 4.200,- € betragen, so dass die prognostizierten Reparaturkosten von 5.078,37 € rund 121 % des Wiederbeschaffungswertes ausgemacht hätten. Liegt der Reparaturaufwand zwischen dem Wiederbeschaffungswert und weiteren 30 %, darf sich der Geschädigte nach der Rechtsprechung des BGH für eine Reparatur entscheiden, wenn er ein - vorliegend unstreitiges - Integritätsinteresse hat. Danach ist maßgeblich die Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung über die Art der Schadensbeseitigung.
Entscheidend ist, dass sich der Geschädigte vorliegend zur Vornahme der Reparatur allein deshalb entschieden hatte, weil er sich auf die Angabe des von ihm zuvor eingeholten TÜV-Gutachtens vom 15.02.2012 verlassen hat. Danach sollte der Wiederbeschaffungswert 4.200,- € betragen, so dass die prognostizierten Reparaturkosten von 5.078,37 € rund 121 % des Wiederbeschaffungswertes ausgemacht hätten. Liegt der Reparaturaufwand zwischen dem Wiederbeschaffungswert und weiteren 30 %, darf sich der Geschädigte nach der Rechtsprechung des BGH für eine Reparatur entscheiden, wenn er ein - vorliegend unstreitiges - Integritätsinteresse hat. Danach ist maßgeblich die Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung über die Art der Schadensbeseitigung.
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LG Köln, 04.06.2015 - Az: 9 S 22/14
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