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Verkehrsunfall mit wirtschaftlichem Totalschaden

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann in Abweichung von dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 II S.1 BGB Ersatz des Reparaturaufwands - Reparaturkosten zuzüglich einer etwaigen Entschädigung für den merkantilen Minderwert - bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat.

Die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeugs ist in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig, wenn die - voraussichtlichen - Kosten der Reparatur - mehr als 30% über dem Wiederbeschaffungswert liegen.


BGH, 02.06.2015 - Az: VI ZR 387/14


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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