Die Darlegungs- und Beweislast, dass ein manipuliertes Unfallgeschehen vorliegt, und eine Einwilligung des Geschädigten in die Verletzung seiner Rechtsgüter besteht, obliegt dem Schädiger. Ob tatsächlich ein manipuliertes Unfallgeschehen vorliegt, bedarf einer sorgfältigen Abwägung im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung aller entscheidungserheblichen Tatsachen.
Nicht jedes Beweisanzeichen, das für einen manipulierten Unfall spricht, ist auch dazu geeignet, ernsthafte Zweifel an einem normalen Unfallgeschehen aufkommen zu lassen.
Für das Vorliegen eines manipulierten Unfallgeschehens spricht jedoch insbesondere, dass keine Polizei verständigt wurde, es keine Zeugen gibt, die Angaben der Beteiligten zum Unfallgeschehen knapp und lebensfern sind und dass zweifelhaft ist, ob die jeweiligen Schadensbilder zusammen passen.
Nicht jedes Beweisanzeichen, das für einen manipulierten Unfall spricht, ist auch dazu geeignet, ernsthafte Zweifel an einem normalen Unfallgeschehen aufkommen zu lassen.
Für das Vorliegen eines manipulierten Unfallgeschehens spricht jedoch insbesondere, dass keine Polizei verständigt wurde, es keine Zeugen gibt, die Angaben der Beteiligten zum Unfallgeschehen knapp und lebensfern sind und dass zweifelhaft ist, ob die jeweiligen Schadensbilder zusammen passen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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