Die Darlegungs- und Beweislast, dass ein manipuliertes Unfallgeschehen vorliegt, und eine Einwilligung des Geschädigten in die Verletzung seiner Rechtsgüter besteht, obliegt dem Schädiger. Ob tatsächlich ein manipuliertes Unfallgeschehen vorliegt, bedarf einer sorgfältigen Abwägung im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung aller entscheidungserheblichen Tatsachen.
Nicht jedes Beweisanzeichen, das für einen manipulierten Unfall spricht, ist auch dazu geeignet, ernsthafte Zweifel an einem normalen Unfallgeschehen aufkommen zu lassen.
Für das Vorliegen eines manipulierten Unfallgeschehens spricht jedoch insbesondere, dass keine Polizei verständigt wurde, es keine Zeugen gibt, die Angaben der Beteiligten zum Unfallgeschehen knapp und lebensfern sind und dass zweifelhaft ist, ob die jeweiligen Schadensbilder zusammen passen.
Nicht jedes Beweisanzeichen, das für einen manipulierten Unfall spricht, ist auch dazu geeignet, ernsthafte Zweifel an einem normalen Unfallgeschehen aufkommen zu lassen.
Für das Vorliegen eines manipulierten Unfallgeschehens spricht jedoch insbesondere, dass keine Polizei verständigt wurde, es keine Zeugen gibt, die Angaben der Beteiligten zum Unfallgeschehen knapp und lebensfern sind und dass zweifelhaft ist, ob die jeweiligen Schadensbilder zusammen passen.
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OLG Saarbrücken, 27.02.2014 - Az: 4 U 248/11 - 7
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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