Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine „Harmlosigkeitsgrenze“ in Form einer geringen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung ungeeignet, um eine
Verletzung der Halswirbelsäule trotz entgegenstehender konkreter Hinweise auf eine entsprechende Verletzung generell auszuschließen; weil die Beantwortung der Kausalitätsfrage nicht allein von der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung, sondern daneben von einer Reihe weiterer Faktoren, u. a. der konkreten Sitzposition und der körperlichen Konstitution des betreffenden Fahrzeuginsassen, abhängt, sind bei der Prüfung, ob ein Unfall eine solche Verletzung verursacht hat, vielmehr stets die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dies entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. OLG Düsseldorf, 12.4.2011 - Az: I-1 U 151/10).