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Unfall bei Spurwechsel und die Pflicht zur Beleuchtung

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Kommt es in einem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Spurwechsel zu einem Unfall, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die sich aus § 7 Abs. 5 StVO für den Spurwechsler ergebenden Sorgfaltspflichten verletzt worden sind.

Eine Pflicht zur Benutzung der Beleuchtungseinrichtungen gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 StVO besteht nicht nur bei Dunkelheit, sondern auch „während der Dämmerung“. Frühestmöglicher Zeitpunkt für das Einsetzen der Dämmerung im Rechtssinne ist der Sonnenuntergang. Der Begriff der Dämmerung betrifft dabei die Übergangszeit von der Tageshelligkeit zur Dunkelheit. Die Beleuchtung des Fahrzeuges ist erforderlich, sobald die Lichtverhältnisse derart sind, dass andere, auch schnell fahrende Verkehrsteilnehmer die seitliche Begrenzung des Fahrzeugs und ihr Ende nicht mehr deutlich erkennen können, und zwar auf eine Entfernung, auf die sie erkennbar sein müssten. Schon beim geringsten Zweifel darüber, ob das Fahrzeug noch rechtzeitig wahrgenommen werden kann, ist die Beleuchtung einzuschalten. Maßgeblich sind dabei letztlich stets die konkreten Umstände des Einzelfalls sowie die konkreten Ortsverhältnisse. Die Beleuchtung anderer Fahrzeuge kann einen Hinweis für die Notwendigkeit der Beleuchtung des eigenen Fahrzeuges geben.

Kollidiert ein Spurwechsler infolge Unachtsamkeit mit einem Fahrzeug, an dem unter Verstoß gegen § 17 Abs. 1 Satz 1 StVO kein Licht eingeschaltet war, ist eine Haftungsquote von 60:40 zu Lasten des Spurwechslers angemessen.

Mit der Unkostenpauschale soll pauschal der Aufwand des Geschädigten abgegolten werden, der im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall entsteht. Der Geschädigte kann bei einem Verkehrsunfall die mit der Schadensabwicklung anfallenden Kosten ohne konkrete Darlegungen pauschal geltend machen. Der Höhe nach schätzt das Gericht die Unkostenpauschale gemäß § 287 ZPO auf 25,00 €.

Die Unkostenpauschale sowie eine Nutzungsausfallentschädigung ist von dem sogenannten Quotenvorrecht nicht umfasst. Denn hierbei handelt es sich nicht um einen kongruenten, sondern um einen inkongruenten Schaden, also einen sog. Sachfolgeschaden.

Ein sogenannter Rückstufungsschaden sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten unterliegen nicht dem sogenannten Quotenvorrecht.


AG Bad Segeberg, 19.02.2015 - Az: 17 C 144/14

ECLI:DE:AGBADSE:2015:0219.17C144.14.0A


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Rochus SchmitzTheresia DonathMartin Becker

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