Die Schadensersatzpflicht aus unerlaubter Handlung erstreckt sich grundsätzlich auch auf Kosten der Rechtsverfolgung, wobei die Ersatzpflicht in Bezugnahme auf die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts voraussetzt, dass dessen Beauftragung erforderlich und zweckmäßig war. Diese Voraussetzung ist dann zu verneinen, wenn der Fall einfach gelagert ist und der Geschädigte geschäftlich umgewandt ist oder die Schadensregulierung verzögert wird.
Urteil freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testen
AG Ratingen, 24.06.2014 - Az: 10 C 88/14
ECLI:DE:AGME3:2014:0624.10C88.14.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


