Im vorliegenden Fall war es zu einem Zusammenstoß zwischen einem Kfz und einem Motorrad gekommen, als das Kfz außerorts auf einer Landstraße nach links in einen Feldweg abbog. Das Verschulden des Kfz-Fahrers wiegt in diesem Fall so schwer, dass die Betriebsgefahr des Motorradfahrers dahinter zurücktritt.
Der Kfz-Fahrers war gemäß § 9 I S.3 StVO verpflichtet, vor dem Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr zu achten. Der Kfz-Fahrer wollte auf freier Strecke mit geringer Geschwindigkeit nach links in einen Feldweg abbiegen. Ob und wann der Kfz-Fahrer geblinkt hat, konnte nicht festgestellt werden.
Damit blockierte er für die Zeitdauer des Abbiegevorgangs die Fahrbahn. Da auf der Landstraße höhere Geschwindigkeiten als innerorts gefahren werden und der nachfolgende Verkehr an der Unfallstelle nicht mit einem Linksabbiegen in einen Waldweg rechnet, war das Abbiegen hier gefährlich und es trafen den Kfz-Fahrer besondere Sorgfaltspflichten.
Die Folge: der Kfz-Fahrer haftete für den Schaden alleine.
Der Kfz-Fahrers war gemäß § 9 I S.3 StVO verpflichtet, vor dem Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr zu achten. Der Kfz-Fahrer wollte auf freier Strecke mit geringer Geschwindigkeit nach links in einen Feldweg abbiegen. Ob und wann der Kfz-Fahrer geblinkt hat, konnte nicht festgestellt werden.
Damit blockierte er für die Zeitdauer des Abbiegevorgangs die Fahrbahn. Da auf der Landstraße höhere Geschwindigkeiten als innerorts gefahren werden und der nachfolgende Verkehr an der Unfallstelle nicht mit einem Linksabbiegen in einen Waldweg rechnet, war das Abbiegen hier gefährlich und es trafen den Kfz-Fahrer besondere Sorgfaltspflichten.
Die Folge: der Kfz-Fahrer haftete für den Schaden alleine.
OLG Jena, 26.03.2014 - Az: 2 U 113/12
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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