Den Führer eines Kraftfahrzeugs, welches aufgrund seiner Bauart oder seiner Ladung beim Abbiegen nach links in den rechts daneben befindlichen Fahrstreifen ausschwenkt, trifft gegenüber den diesen Fahrstreifen benutzenden Verkehrsteilnehmern eine erhöhte Sorgfaltspflicht.
Er muss sich vergewissern, dass er durch das Abbiegen keinen Verkehrsteilnehmer auf dem benachbarten Fahrstreifen gefährdet oder schädigt.
Gemäß § 9 Abs. 1 S. 4 StVO muss der Abbiegende vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr achten. Die zweite Rückschau muss nach links und rechts erfolgen. Der Fahrer darf mit dem Abbiegevorgang erst beginnen, nachdem er sich über seinen rechten Außenspiegel die Gewissheit verschafft hatte, dass sich auf dem rechten Fahrstreifen kein Fahrzeug befindet, das gefährdet werden könnte.
Im Kollisionsfalle haftet der Fahrer für den entstandenen Schaden alleine, wenn gegen diese Grundregeln verstoßen wird, ohne dass dem Geschädigten ein Verkehrsverstoß nachgewiesen werden kann.
Er muss sich vergewissern, dass er durch das Abbiegen keinen Verkehrsteilnehmer auf dem benachbarten Fahrstreifen gefährdet oder schädigt.
Gemäß § 9 Abs. 1 S. 4 StVO muss der Abbiegende vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr achten. Die zweite Rückschau muss nach links und rechts erfolgen. Der Fahrer darf mit dem Abbiegevorgang erst beginnen, nachdem er sich über seinen rechten Außenspiegel die Gewissheit verschafft hatte, dass sich auf dem rechten Fahrstreifen kein Fahrzeug befindet, das gefährdet werden könnte.
Im Kollisionsfalle haftet der Fahrer für den entstandenen Schaden alleine, wenn gegen diese Grundregeln verstoßen wird, ohne dass dem Geschädigten ein Verkehrsverstoß nachgewiesen werden kann.
OLG Stuttgart, 04.06.2014 - Az: 3 U 15/14
ECLI:DE:OLGSTUT:2014:0604.3U15.14.0A
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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