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Beilackierung von Karosserieteilen ist erstattungsfähig

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Die Kosten der Beilackierung von Karosserieteilen sind dann ersatzfähig, wenn diese technisch notwendig ist. Von der technischen Notwendigkeit ist auszugehen, wenn der Sachverständige die Beilackierung in seinem Gutachten explizit ausweist und hierzu vermerkt, dass davon auszugehen ist, dass ohne Durchführung einer Lackangleichung deutliche und augenscheinlich leicht erkennbare Farbunterschiede zu den angrenzenden Bauteilen erkennbar bleiben.
Die Beilackierungskosten können in diesem Fall auch bei fiktiver Abrechnung - ebenso wie UPE-Aufschläge und ggf. regional anfallende Verbringungskosten - geltend gemacht werden.


AG Dortmund, 31.01.2014 - Az: 436 C 1027/13


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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