Die Kosten der Beilackierung von Karosserieteilen sind dann ersatzfähig, wenn diese technisch notwendig ist. Von der technischen Notwendigkeit ist auszugehen, wenn der Sachverständige die Beilackierung in seinem Gutachten explizit ausweist und hierzu vermerkt, dass davon auszugehen ist, dass ohne Durchführung einer Lackangleichung deutliche und augenscheinlich leicht erkennbare Farbunterschiede zu den angrenzenden Bauteilen erkennbar bleiben.
Die Beilackierungskosten können in diesem Fall auch bei fiktiver Abrechnung - ebenso wie UPE-Aufschläge und ggf. regional anfallende Verbringungskosten - geltend gemacht werden.
Die Beilackierungskosten können in diesem Fall auch bei fiktiver Abrechnung - ebenso wie UPE-Aufschläge und ggf. regional anfallende Verbringungskosten - geltend gemacht werden.
AG Dortmund, 31.01.2014 - Az: 436 C 1027/13
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