Auf dem Beschleunigungsstreifen der Autobahn findet das sog. Reißverschlussverfahren keine Anwendung. Das sog. Reißverschlussverfahren ist in § 7 Abs. 4 StVO geregelt und hier nicht anwendbar.
Vielmehr haben die Verkehrsteilnehmer auf der rechten Fahrbahn gegenüber dem Auffahrenden Vorfahrt (OLG Köln, 24.10.2005 - Az: 16 U 24/05). Es gilt § 18 Abs. 3 StVO. Auf die Beachtung dieser Regelung darf der Benutzer der durchgehenden Fahrbahn auch vertrauen. Der einfahrende Verkehr ist wartepflichtig und darf nur so einfahren, dass er den durchgehenden Verkehr nicht gefährdet oder behindert. Alle Einfahrenden müssen sich mit größter Sorgfalt eingliedern.
Kommt es zu einer Kollision eines auffahrenden mit einem die durchgehende Fahrbahn benutzenden Kraftfahrzeug ist daher eine Haftungsquote von 70% zu 30% zu Lasten des Einfahrenden angemessen. Es spricht für das Verschulden des Einfädelnden der Beweis des ersten Anscheins.
Vielmehr haben die Verkehrsteilnehmer auf der rechten Fahrbahn gegenüber dem Auffahrenden Vorfahrt (OLG Köln, 24.10.2005 - Az: 16 U 24/05). Es gilt § 18 Abs. 3 StVO. Auf die Beachtung dieser Regelung darf der Benutzer der durchgehenden Fahrbahn auch vertrauen. Der einfahrende Verkehr ist wartepflichtig und darf nur so einfahren, dass er den durchgehenden Verkehr nicht gefährdet oder behindert. Alle Einfahrenden müssen sich mit größter Sorgfalt eingliedern.
Kommt es zu einer Kollision eines auffahrenden mit einem die durchgehende Fahrbahn benutzenden Kraftfahrzeug ist daher eine Haftungsquote von 70% zu 30% zu Lasten des Einfahrenden angemessen. Es spricht für das Verschulden des Einfädelnden der Beweis des ersten Anscheins.
AG Burgwedel, 02.10.2014 - Az: 73 C 1269/14
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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