Unsere Anwälte lösen Ihre Rechtsfragen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 408.409 Anfragen

Kein Reißverschlussverfahren auf dem Beschleunigungsstreifen der Autobahn

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Auf dem Beschleunigungsstreifen der Autobahn findet das sog. Reißverschlussverfahren keine Anwendung. Das sog. Reißverschlussverfahren ist in § 7 Abs. 4 StVO geregelt und hier nicht anwendbar.

Vielmehr haben die Verkehrsteilnehmer auf der rechten Fahrbahn gegenüber dem Auffahrenden Vorfahrt (OLG Köln, 24.10.2005 - Az: 16 U 24/05). Es gilt § 18 Abs. 3 StVO. Auf die Beachtung dieser Regelung darf der Benutzer der durchgehenden Fahrbahn auch vertrauen. Der einfahrende Verkehr ist wartepflichtig und darf nur so einfahren, dass er den durchgehenden Verkehr nicht gefährdet oder behindert. Alle Einfahrenden müssen sich mit größter Sorgfalt eingliedern.

Kommt es zu einer Kollision eines auffahrenden mit einem die durchgehende Fahrbahn benutzenden Kraftfahrzeug ist daher eine Haftungsquote von 70% zu 30% zu Lasten des Einfahrenden angemessen. Es spricht für das Verschulden des Einfädelnden der Beweis des ersten Anscheins.


AG Burgwedel, 02.10.2014 - Az: 73 C 1269/14


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus FOCUS Magazin 

Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.262 Bewertungen)

Die Beratung war wie immer sehr gut.
Olaf Sieradzki, Bad Hönningen
Dr. Voß ist sehr ausführlich auf meine Fragestellung eingegangen und hat mein Problem durch entsprechende Hinweise perfekt gelöst. Sehr ...
Verifizierter Mandant