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Keine fiktive Abrechnung des Nutzungsausfalls

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung nach einem Verkehrsunfall setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass dem Geschädigten die Nutzungsmöglichkeit seines Fahrzeugs tatsächlich entzogen war und bei ihm gleichzeitig ein Nutzungswille bestand. Die Entschädigung dient dem Ausgleich des entgangenen Gebrauchsvorteils und knüpft damit an eine konkrete Beeinträchtigung der Nutzbarkeit an. Eine rein fiktive Abrechnung, die sich allein am kalkulierten Reparaturzeitraum orientiert, ohne dass eine tatsächliche Nutzungsbeeinträchtigung eingetreten ist, entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen des Schadensersatzrechts.

Im Gegensatz zu Reparaturkosten, die auch auf Gutachtenbasis fiktiv abgerechnet werden können, wenn der Geschädigte auf eine Reparatur verzichtet, gilt für den Nutzungsausfall ein anderer Maßstab. Der Nutzungsausfall kompensiert nicht die bloße Möglichkeit einer Reparatur, sondern den konkreten Verlust der Gebrauchsmöglichkeit. Solange das Fahrzeug - wenn auch nur eingeschränkt oder nach Notreparatur - weiterhin genutzt werden kann, fehlt es an der erforderlichen tatsächlichen Nutzungsbeeinträchtigung. Die Rechtsprechung verlangt insoweit einen nachweisbaren Zeitraum, in dem das Fahrzeug objektiv nicht zur Verfügung stand.

Eine Notreparatur, die lediglich die Verkehrssicherheit wiederherstellt oder die unmittelbare Gebrauchsfähigkeit erhält, begründet keine Grundlage für einen Nutzungsausfallzeitraum, der sich an der Dauer einer vollständigen Werkstattreparatur orientiert. Werden im Rahmen einer Notreparatur einzelne Teile provisorisch oder endgültig ersetzt, ohne dass die vollständige Schadensbehebung erfolgt, bleibt das Fahrzeug grundsätzlich nutzbar. Der Umstand, dass eine umfassende Reparatur noch aussteht und in einem Gutachten ein bestimmter Reparaturzeitraum kalkuliert wurde, führt nicht automatisch zu einem entsprechenden Nutzungsausfallzeitraum.

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AG Obernburg, 24.04.2014 - Az: 1 C 139/12


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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