Im vorliegenden Fall war ein Taxi bei einem Unfall beschädigt und ein Ersatzfahrzeug angemietet worden. Strittig war, ob der Schädiger diese Kosten tragen musste.
Die Anmietung des Ersatzfahrzeuges ist unverhältnismäßig, wenn die Mete um 350 % höher ist als der zu erwartende Gewinnentgang.Unstreitig verhielt es sich hier so, dass die Netto-Mietwagenkosten je Tag sogar 377 % vom durchschnittlichen täglichen Gewinn ausmachten.Angesichts dieses Umstandes hätte es dem Geschädigten oblegen, von der Anmietung Abstand zu nehmen.
Dem Anspruch stand somit § 254 Abs. 2 BGB entgegen.
Die Anmietung des Ersatzfahrzeuges ist unverhältnismäßig, wenn die Mete um 350 % höher ist als der zu erwartende Gewinnentgang.Unstreitig verhielt es sich hier so, dass die Netto-Mietwagenkosten je Tag sogar 377 % vom durchschnittlichen täglichen Gewinn ausmachten.Angesichts dieses Umstandes hätte es dem Geschädigten oblegen, von der Anmietung Abstand zu nehmen.
Dem Anspruch stand somit § 254 Abs. 2 BGB entgegen.
AG Dresden, 23.01.2014 - Az: 107 C 4502/13
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