Es kann sich durchaus noch um eine unmittelbare Folge eines Unfalls handeln, wenn es infolge starker Windeinwirkung zum Aufspringen der bereits unfallbeschädigten Motorhaube eines im Freien abgestelltem Fahrzeug kommt und hierdurch Schäden entstehen.
Als Folge der Erstbeschädigung der Motorhaube, nicht aber eines Betriebsfehlers, stellen sie auch einen Unfall-, nicht aber einen Betriebsschaden dar.
Nach dieser Bestimmung ist als Unfall ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis anzusehen. Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. Unmittelbar ist ein einwirkendes Ereignis nur, wenn es ohne Dazwischentreten einer anderen, wesentlichen Ursache wirkt.
Dabei sind auch mittelbare Folgen einer unmittelbaren Einwirkung gedeckt, soweit sie adäquat kausal sind, da Unmittelbarkeit für die Einwirkung von außen, nicht aber für den Schaden verlangt wird. Grundsätzlich ist für alle adäquaten (nicht nur unmittelbaren) Folgen einer unmittelbaren Einwirkung, die in der Beschädigung oder Zerstörung eines Kraftfahrzeugs besteht, vom Versicherer einzustehen, auch wenn diese zusätzlichen Ereignisse nicht selbst als Unfall zu qualifizieren sind.
Als Folge der Erstbeschädigung der Motorhaube, nicht aber eines Betriebsfehlers, stellen sie auch einen Unfall-, nicht aber einen Betriebsschaden dar.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Schadenereignis ist als Unfallereignis im Sinne von A.2.3.2 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB 2008) zu qualifizieren.Nach dieser Bestimmung ist als Unfall ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis anzusehen. Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. Unmittelbar ist ein einwirkendes Ereignis nur, wenn es ohne Dazwischentreten einer anderen, wesentlichen Ursache wirkt.
Dabei sind auch mittelbare Folgen einer unmittelbaren Einwirkung gedeckt, soweit sie adäquat kausal sind, da Unmittelbarkeit für die Einwirkung von außen, nicht aber für den Schaden verlangt wird. Grundsätzlich ist für alle adäquaten (nicht nur unmittelbaren) Folgen einer unmittelbaren Einwirkung, die in der Beschädigung oder Zerstörung eines Kraftfahrzeugs besteht, vom Versicherer einzustehen, auch wenn diese zusätzlichen Ereignisse nicht selbst als Unfall zu qualifizieren sind.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath | Geprüft von: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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