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Kollision eines Lkw mit einem auf dem Standstreifen der Autobahn liegengebliebenen Pkw

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Es bleibt offen, ob bei unterlassenen Sicherungsmaßnahmen nach § 15 StVO ein Beweis des ersten Anscheins für die Ursächlichkeit der unterlassenen Maßnahmen auch dann gilt, wenn sich das liegengebliebene Fahrzeug vollständig auf dem Standstreifen befindet.

Wenn das andere unfallbeteiligte Fahrzeug ohne erkennbaren Grund in einer Breite von ca. 0,7 - 0,95 m den Standstreifen befährt, ist der Anscheinsbeweis jedenfalls erschüttert.

Der Verursachungsanteil des anderen unfallbeteiligten Fahrers kann in diesem Fall so sehr überwiegen, dass die Haftung des Fahrers des liegengebliebenen Fahrzeugs vollständig zurücktritt.

Zu der Kollision konnte es nur kommen, weil der Lkw teilweise die Standspur benutzte; der Pkw hat dazu lediglich beigetragen, weil er an der betreffenden Stelle stand.

Grundsätzlich wird beim Auffahren auf ein liegen gebliebenes Fahrzeug zwar eine Schadensteilung vorzunehmen sein, wobei den Halter des defekten Fahrzeuges die überwiegende Haftung treffen wird, wenn das Fahrzeug noch in die Fahrbahn ragt und ungesichert oder unbeleuchtet ist.

Davon unterscheidet sich der vorliegende Fall aber dadurch, dass sich der Pkw nicht mehr auf der Fahrspur befand und auch nicht in sie hineinragte; vielmehr hätte der Lkw-Fahrer die Standspur nicht befahren dürfen, so dass von ihm die eigentliche Gefahr ausging.


OLG Nürnberg, 16.07.2014 - Az: 1 U 2572/13

ECLI:DE:OLGNUER:2014:0716.1U2572.13.0A

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