Bei einem Unfall zwischen einem Pkw und einem Rettungsfahrzeug war vorliegend zu Lasten des Pkw-Führers zu berücksichtigen, dass er das mit Blaulicht und Martinshorn fahrende Rettungsfahrzeug wegen der nicht vom Schnee befreiten Heckscheibe und des in seinem Fahrzeug wegen der hochgeschalteten Lüftung herrschenden hohen Geräuschpegels nicht frühzeitig bemerken konnte.
Auf Seiten des Fahrers des Rettungswagens war zu berücksichtigen, dass dieser zwar unter Einsatz von Sonderrechten fährt, ihn dies aber nicht von der Rücksichtnahme auf andere Verkehrsteilnehmer entbindet. Der Fahrer eines Rettungswagens ist auch bei der Nutzung von Sondersignalen verpflichtet, zu beobachten, ob sein Sondersignal von anderen Verkehrsteilnehmern wahrgenommen und beachtet wird.
In einem derartigen Fall ist eine Schadensteilung geboten.
Auf Seiten des Fahrers des Rettungswagens war zu berücksichtigen, dass dieser zwar unter Einsatz von Sonderrechten fährt, ihn dies aber nicht von der Rücksichtnahme auf andere Verkehrsteilnehmer entbindet. Der Fahrer eines Rettungswagens ist auch bei der Nutzung von Sondersignalen verpflichtet, zu beobachten, ob sein Sondersignal von anderen Verkehrsteilnehmern wahrgenommen und beachtet wird.
In einem derartigen Fall ist eine Schadensteilung geboten.
AG Villingen-Schwenningen, 16.04.2013 - Az: 5 C 508/12
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