Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten Bereits 404.777 Anfragen
Unfallflucht bei Unfall mit Körperverletzung
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten
Eine besonders schwerwiegende vorsätzliche Obliegenheitsverletzung im Sinne von § 6 Abs. 3 der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung) bzw. entsprechend formulierter Versicherungsbedingungen begeht in der Regel, wer sich von der Unfallstelle unerlaubt entfernt, obwohl er weiß oder zumindest damit rechnen muss, dass er einen Menschen verletzt hat.
Damit ist der Regress des Haftpflichtversicherers bis zu dem Höchstbetrag von 5.000 Euro eröffnet.
Richtig ist, dass es gemäß Ziff. E. 7.4 der vertragsgegenständlichen AKB bzw. § 6 Abs. 3 KfzPflVV nur dann zu einer Erhöhung der Haftungsbeschränkung von 2.500 Euro bis zu einem Betrag von 5.000 Euro und einer damit einhergehenden Leistungsfreiheit des Versicherers kommt, wenn der Versicherungsnehmer seine Aufklärungsobliegenheit vorsätzlich und besonders schwerwiegend verletzt hat.
Auch stellt nicht jede Unfallflucht eine besonders schwerwiegende Verletzung der Aufklärungspflicht dar, weil die vorsätzliche Verwirklichung des Tatbestandes der Unfallflucht (§ 142 StGB) bereits Voraussetzung für das Bestehen der Obliegenheitsverletzung ist, deshalb also nicht erneut als Grund für eine besonders schwerwiegende Verletzung herangezogen werden kann.
Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.
Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)
Ich bekam eine schnelle , sehr ausführliche, kompetente Beratung durch Herrn Dr. jur. Jens-Peter Voß. Dadurch fiel mir die Entscheidung, das Angebot ...
Verifizierter Mandant
Alle von mir gestellten Fragen wurden umfangreich und ausführlich beantwortet.
Ich bin mit der anwaltlichen Beratung sehr zufrieden.