Eine besonders schwerwiegende vorsätzliche Obliegenheitsverletzung im Sinne von § 6 Abs. 3 der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung) bzw. entsprechend formulierter Versicherungsbedingungen begeht in der Regel, wer sich von der Unfallstelle unerlaubt entfernt, obwohl er weiß oder zumindest damit rechnen muss, dass er einen Menschen verletzt hat.
Damit ist der Regress des Haftpflichtversicherers bis zu dem Höchstbetrag von 5.000 Euro eröffnet.
Richtig ist, dass es gemäß Ziff. E. 7.4 der vertragsgegenständlichen AKB bzw. § 6 Abs. 3 KfzPflVV nur dann zu einer Erhöhung der Haftungsbeschränkung von 2.500 Euro bis zu einem Betrag von 5.000 Euro und einer damit einhergehenden Leistungsfreiheit des Versicherers kommt, wenn der Versicherungsnehmer seine Aufklärungsobliegenheit vorsätzlich und besonders schwerwiegend verletzt hat.
Auch stellt nicht jede Unfallflucht eine besonders schwerwiegende Verletzung der Aufklärungspflicht dar, weil die vorsätzliche Verwirklichung des Tatbestandes der Unfallflucht (§ 142 StGB) bereits Voraussetzung für das Bestehen der Obliegenheitsverletzung ist, deshalb also nicht erneut als Grund für eine besonders schwerwiegende Verletzung herangezogen werden kann.
Damit ist der Regress des Haftpflichtversicherers bis zu dem Höchstbetrag von 5.000 Euro eröffnet.
Richtig ist, dass es gemäß Ziff. E. 7.4 der vertragsgegenständlichen AKB bzw. § 6 Abs. 3 KfzPflVV nur dann zu einer Erhöhung der Haftungsbeschränkung von 2.500 Euro bis zu einem Betrag von 5.000 Euro und einer damit einhergehenden Leistungsfreiheit des Versicherers kommt, wenn der Versicherungsnehmer seine Aufklärungsobliegenheit vorsätzlich und besonders schwerwiegend verletzt hat.
Auch stellt nicht jede Unfallflucht eine besonders schwerwiegende Verletzung der Aufklärungspflicht dar, weil die vorsätzliche Verwirklichung des Tatbestandes der Unfallflucht (§ 142 StGB) bereits Voraussetzung für das Bestehen der Obliegenheitsverletzung ist, deshalb also nicht erneut als Grund für eine besonders schwerwiegende Verletzung herangezogen werden kann.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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