Verweigert ein Versicherungsnehmer trotz zumutbarer Möglichkeit die Bereitstellung des Fahrzeugs zur Nachbesichtigung und die Herausgabe von Käuferdaten nach einem Fahrzeugverkauf, kann darin eine arglistige Verletzung vertraglicher Aufklärungsobliegenheiten liegen. Der Versicherer wird dadurch leistungsfrei und kann die im Außenverhältnis gegenüber dem Geschädigten erbrachte Zahlung im Wege des Gesamtschuldnerregresses vom Versicherungsnehmer zurückfordern.
Regressanspruch des Versicherers bei Obliegenheitsverletzung
Ein Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, der gegenüber einem geschädigten Dritten aus §§ 7, 18 StVG, § 823 BGB iVm § 115 VVG zur Leistung verpflichtet ist, kann bei arglistiger Verletzung vertraglicher Aufklärungsobliegenheiten durch den Versicherungsnehmer im Innenverhältnis Regress nehmen. Grundlage hierfür ist das Gesamtschuldnerverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer gemäß § 426 BGB iVm § 116 VVG. Voraussetzung ist, dass der Versicherer im Außenverhältnis zur Leistung an den Geschädigten verpflichtet war und im Innenverhältnis - aufgrund der Leistungsfreiheit nach § 28 Abs. 2 VVG - vom Versicherungsnehmer keine vollständige Erstattung verlangen kann, ohne dass es hierauf im Ergebnis ankäme, da die Leistungsfreiheit gerade den Regress begründet.Welche Aufklärungsobliegenheiten treffen den Versicherungsnehmer?
Nach den in der Praxis üblichen Bedingungen der Kraftfahrtversicherung (AKB) ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist. Hierzu gehört insbesondere die Befolgung zumutbarer Weisungen des Versicherers zur Aufklärung des Schadens sowie die Ermöglichung von Untersuchungen zu den Umständen des Schadenereignisses, soweit dies dem Versicherungsnehmer zumutbar ist. Die Zumutbarkeit ist dabei anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen; ein pauschaler Verweis darauf, das Fahrzeug hätte „jederzeit“ besichtigt werden können, genügt nicht, wenn ein solches Angebot dem Versicherer zu keinem Zeitpunkt konkret unterbreitet wurde.Wann handelt der Versicherungsnehmer arglistig?
Für die Annahme von Arglist im Sinne des § 28 Abs. 2 VVG genügt es, wenn der Versicherungsnehmer sich bewusst ist, dass sein Verhalten die Schadenregulierung durch den Versicherer möglicherweise beeinflussen kann; eine Bereicherungsabsicht ist hingegen nicht erforderlich. Es reicht bereits das Bestreben aus, Schwierigkeiten bei der Durchsetzung berechtigter Deckungsansprüche zu beseitigen, wie es in der Rechtsprechung anerkannt ist (vgl. BGH, 22.06.2011 - Az: IV ZR 174/09). Im vorliegend zu entscheidenden Fall wurde ein arglistiges Verhalten darin gesehen, dass sich der Versicherungsnehmer trotz mehrfacher Kontaktaufnahme wiederholt weigerte, sein Fahrzeug für eine Gegenüberstellung mit dem Fahrzeug des Geschädigten zur Verfügung zu stellen, und nach dessen Verkauf zudem die Herausgabe der Käuferdaten verweigerte. Der Umstand, dass eine Begutachtung theoretisch auch anhand eines Vergleichsfahrzeugs hätte erfolgen können, ändert nichts an der Zumutbarkeit der geforderten Mitwirkung, solange das unfallbeteiligte Fahrzeug selbst noch zur Verfügung steht, da eine unmittelbare Begutachtung der beteiligten Fahrzeuge regelmäßig die genauere Schadensfeststellung ermöglicht.Welche Anforderungen bestehen an die Belehrung über die Rechtsfolgen?
Die Leistungsfreiheit des Versicherers setzt weiter voraus, dass der Versicherungsnehmer zuvor deutlich über den drohenden Anspruchsverlust belehrt wurde, der ihm bei vorsätzlich falschen Angaben oder pflichtwidrigem Verhalten droht. Diese Belehrungspflicht ist als aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitetes Korrektiv für die gravierenden Rechtsfolgen des sogenannten „Alles-oder-Nichts-Prinzips“ zu verstehen und bezweckt den Schutz des Versicherungsnehmers vor einem unerkannten Rechtsverlust. Die Belehrung darf keinen Zweifel daran lassen, dass der Versicherungsnehmer zur vollständigen und richtigen Auskunft verpflichtet ist, soweit ihm dies möglich ist (vgl. BGH, 22.06.2011 - Az: IV ZR 174/09). Unwidersprochener Vortrag zur Belehrung des Versicherungsnehmers - sowohl mündlich als auch schriftlich - gilt gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden.Wie wirkt sich der Kausalitätsgegenbeweis nach § 28 Abs. 3 VVG aus?
Dem Versicherungsnehmer obliegt grundsätzlich der Kausalitätsgegenbeweis nach § 28 Abs. 3 VVG, wonach der Versicherer trotz der Obliegenheitsverletzung zur Leistung verpflichtet bleibt, wenn die Verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Dieser Gegenbeweis kann nicht durch pauschale, nicht weiter substantiierte Einwände geführt werden. Die nachträgliche Vorlage eines Sachverständigengutachtens im gerichtlichen Verfahren vermag die zuvor begangene Obliegenheitsverletzung nicht rückwirkend zu beseitigen, wenn dieses Gutachten dem Versicherer zum Zeitpunkt der Schadenregulierung nicht vorlag und dem Versicherungsnehmer nicht angeboten wurde.
AG Mönchengladbach-Rheydt, 01.03.2019 - Az: 20 C 288/17
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