Im vorliegenden Fall war zu einem Zusammenstoß zwischen einer Fahrzeug und einem auf die Straße rennenden Hundes gekommen. Strittig war die Haftungsfrage.
Der Fahrlässigkeitsvorwurf des Tierhalters und die Tiergefahr (der Hund war aus einem geparkten Fahrzeug gesprungen und dann auf die Straße gerannt) überwogen die Betriebsgefahr. Der Hundehalter hätte sein Tier im Pkw oder direkt davor anleinen müssen, weil sich sein Fahrzeug in unmittelbarer Nähe zur Straße befand und es deshalb naheliegend war, dass der Hund - sofern er aus dem Auto springt - in Richtung Straße läuft.
Angesichts der Fahrlässigkeit des Handelns des Hundehalters und der erhöhten Gefahr, die von dem auf die Straße laufenden Hund ausging, war es insgesamt gerechtfertigt bei Berücksichtigung aller Umstände, die Betriebsgefahr des PKWs zurücktreten zu lassen.
AG Bad Kreuznach, 19.05.2014 - Az: 23 C 428/13
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