Verletzt ein Fahrzeugführer an einer nach der Regel „rechts vor links“ geregelten Einmündung seine Wartepflicht gegenüber einem von rechts kommenden, bevorrechtigten Verkehrsteilnehmer, haftet er für den daraus entstehenden Unfallschaden allein. Diesem Vorfahrtsverstoß kommt bei der Haftungsabwägung ein besonderes Gewicht zu, hinter dem die bloße Betriebsgefahr des bevorrechtigten Fahrzeugs vollständig zurücktritt.
Dieser Vertrauensgrundsatz gilt nicht nur auf durchgehend bevorrechtigten Straßen, sondern auch in Fällen der sogenannten „halben Vorfahrt“, also dann, wenn ein Verkehrsteilnehmer zwar gegenüber von rechts kommenden Fahrzeugen selbst wartepflichtig ist, gegenüber von links kommenden Fahrzeugen jedoch seinerseits Vorrang genießt (vgl. KG, 21.06.2001 - Az: 12 U 1147/00; OLG Karlsruhe, 12.01.2012 - Az: 9 U 169/10).
Ist die Sicht des Wartepflichtigen durch bauliche Eigenschaften seines Fahrzeugs, etwa durch Karosseriestreben, oder durch andere Umstände wie parkende Fahrzeuge tatsächlich eingeschränkt, entlastet dies nicht. Vielmehr muss sich derjenige, der die Kreuzung aus welchen Gründen auch immer nicht vollständig übersehen kann, vorsichtig in den Kreuzungsbereich hineintasten und die Sichtbehinderung durch erhöhte Aufmerksamkeit kompensieren.
Kann dem bevorrechtigten Fahrzeugführer eine über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegende oder eine sonst zur Unfallvermeidung führende Geschwindigkeit nicht nachgewiesen werden, verbleibt bei der Haftungsabwägung lediglich die einfache Betriebsgefahr seines Fahrzeugs als zu berücksichtigender Verursachungsbeitrag.
Steht ein schwerwiegender, unfallursächlicher Verstoß des Wartepflichtigen gegen § 8 StVO fest, dem kein nachgewiesenes Verschulden des bevorrechtigten Fahrzeugführers gegenübersteht, so tritt die einfache Betriebsgefahr des bevorrechtigten Fahrzeugs bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge vollständig zurück. Dies führt im Ergebnis zur alleinigen Haftung des wartepflichtigen Fahrzeugführers für den entstandenen Schaden. Die einfache, nicht erhöhte Betriebsgefahr des bevorrechtigten Fahrzeugs reduziert diese Haftung nicht (vgl. OLG Karlsruhe, 12.01.2012 - Az: 9 U 169/10).
Im vorliegenden Fall war der Fall eines Kraftomnibusses zu entscheiden, dessen Fahrer ohne Anhalten und ohne Geschwindigkeitsverringerung in eine „rechts vor links“ geregelte Kreuzung einfuhr und hierbei die Vorfahrt eines von rechts kommenden Leichtkraftradfahrers missachtete. Da dem Leichtkraftradfahrer ein unfallursächliches Verschulden nicht nachgewiesen werden konnte, wurde die Klage des Busunternehmens in vollem Umfang abgewiesen.
Wann gilt die Vorfahrtsregel „rechts vor links“?
An Kreuzungen und Einmündungen ohne Verkehrszeichen oder Lichtsignalanlage gilt gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO die Grundregel „rechts vor links“. Sie gehört zu den zentralen Ordnungsprinzipien des Straßenverkehrs und dient der eindeutigen Klärung von Vorrangverhältnissen an nicht anders geregelten Kreuzungsbereichen. Wartepflichtig ist derjenige Verkehrsteilnehmer, der aus seiner Sicht ein von rechts kommendes Fahrzeug zu passieren hätte; umgekehrt darf sich der von rechts kommende, bevorrechtigte Fahrzeugführer grundsätzlich darauf verlassen, dass sein Vorrang beachtet wird.Dieser Vertrauensgrundsatz gilt nicht nur auf durchgehend bevorrechtigten Straßen, sondern auch in Fällen der sogenannten „halben Vorfahrt“, also dann, wenn ein Verkehrsteilnehmer zwar gegenüber von rechts kommenden Fahrzeugen selbst wartepflichtig ist, gegenüber von links kommenden Fahrzeugen jedoch seinerseits Vorrang genießt (vgl. KG, 21.06.2001 - Az: 12 U 1147/00; OLG Karlsruhe, 12.01.2012 - Az: 9 U 169/10).
Welche Sorgfaltspflichten trifft den Wartepflichtigen?
Der nach § 8 StVO Wartepflichtige muss sich vor dem Einfahren in den Kreuzungsbereich durch eine Sichtkontrolle an der Straßenschnittlinie vergewissern, dass kein bevorrechtigter Verkehr herannaht. Sind die Sichtverhältnisse baulich nicht eingeschränkt, muss ein herannahendes bevorrechtigtes Fahrzeug bei ordnungsgemäßer Beobachtung erkennbar sein. Fährt der Wartepflichtige demgegenüber ohne Verringerung der Geschwindigkeit und ohne anzuhalten in die Kreuzung ein, liegt darin ein schwerwiegender Verstoß gegen § 8 StVO (vgl. OLG Karlsruhe, 12.01.2012 - Az: 9 U 169/10).Ist die Sicht des Wartepflichtigen durch bauliche Eigenschaften seines Fahrzeugs, etwa durch Karosseriestreben, oder durch andere Umstände wie parkende Fahrzeuge tatsächlich eingeschränkt, entlastet dies nicht. Vielmehr muss sich derjenige, der die Kreuzung aus welchen Gründen auch immer nicht vollständig übersehen kann, vorsichtig in den Kreuzungsbereich hineintasten und die Sichtbehinderung durch erhöhte Aufmerksamkeit kompensieren.
Wie wirkt sich der Vertrauensgrundsatz auf den bevorrechtigten Fahrzeugführer aus?
Der bevorrechtigte Fahrzeugführer, der sich in der Situation einer „halben Vorfahrt“ befindet, orientiert sich bei der Annäherung an den Kreuzungsbereich in der Regel vorrangig nach rechts, um seinerseits die Vorfahrt der von dort kommenden Fahrzeuge beachten zu können. Eine Verpflichtung, gleichzeitig auch nach links zu schauen oder generell anzuhalten, um denkbare Vorfahrtsverletzungen nicht bevorrechtigter Verkehrsteilnehmer von links auszuschließen, besteht nach den Regelungen der StVO nicht. Ein solches Verhalten ist im Straßenverkehr weder üblich noch zu erwarten (vgl. OLG Karlsruhe, 12.01.2012 - Az: 9 U 169/10).Kann dem bevorrechtigten Fahrzeugführer eine über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegende oder eine sonst zur Unfallvermeidung führende Geschwindigkeit nicht nachgewiesen werden, verbleibt bei der Haftungsabwägung lediglich die einfache Betriebsgefahr seines Fahrzeugs als zu berücksichtigender Verursachungsbeitrag.
Welche Rechtsfolgen hat ein Verstoß gegen § 8 StVO bei der Haftungsabwägung?
Bei einer Kollision zweier Kraftfahrzeuge richtet sich die Haftungsverteilung nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG danach, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Beteiligten verursacht worden ist. Zu berücksichtigen sind dabei nur Umstände, die unstreitig oder nach § 286 ZPO bewiesen sind und sich auf den Unfall ausgewirkt haben.Steht ein schwerwiegender, unfallursächlicher Verstoß des Wartepflichtigen gegen § 8 StVO fest, dem kein nachgewiesenes Verschulden des bevorrechtigten Fahrzeugführers gegenübersteht, so tritt die einfache Betriebsgefahr des bevorrechtigten Fahrzeugs bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge vollständig zurück. Dies führt im Ergebnis zur alleinigen Haftung des wartepflichtigen Fahrzeugführers für den entstandenen Schaden. Die einfache, nicht erhöhte Betriebsgefahr des bevorrechtigten Fahrzeugs reduziert diese Haftung nicht (vgl. OLG Karlsruhe, 12.01.2012 - Az: 9 U 169/10).
Im vorliegenden Fall war der Fall eines Kraftomnibusses zu entscheiden, dessen Fahrer ohne Anhalten und ohne Geschwindigkeitsverringerung in eine „rechts vor links“ geregelte Kreuzung einfuhr und hierbei die Vorfahrt eines von rechts kommenden Leichtkraftradfahrers missachtete. Da dem Leichtkraftradfahrer ein unfallursächliches Verschulden nicht nachgewiesen werden konnte, wurde die Klage des Busunternehmens in vollem Umfang abgewiesen.
LG Kempten, 15.07.2013 - Az: 13 O 1419/12
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