Ein Fahrer eines Fahrzeugs haftet alleine für einen Unfallschaden, wenn er an einer "rechts-vor-links" geregelten Einmündung gegen seine Wartepflicht einem von links einfahrenden, bevorrechtigten Fahrzeugführer gegenüber verstößt. Einem solchen Verstoß gegen die Vorfahrtsregeln nach § 8 StVO kommt ein besonderes Gewicht zu.
LG Kempten, 15.07.2013 - Az: 13 O 1419/12
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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