Ist es in den Niederlanden zu einem Verkehrsunfall zwischen einem Deutschen und einem Niederländer gekommen, so berechnet sich der ersatzfähige Schaden nach Art. 6:96 BW. Somit sind der erlittene Schaden und die Kosten, die notwendig sind, um den Schaden und die Haftung festzustellen ersatzfähig. Dies umfasst auch die Kosten für einen deutschen Sachverständigen, der mit der Berechnung der Reparaturkosten beauftragt wurde und die Kosten eines deutschen Rechtsanwalts mit einem Gebührensatz von 1,5.
Für die Berechnung des merkantilen Minderwertes ist niederländisches Recht und somit die NIVRE-Richtlinie anzuwenden.
Für die Berechnung des merkantilen Minderwertes ist niederländisches Recht und somit die NIVRE-Richtlinie anzuwenden.
AG Heinsberg, 13.06.2013 - Az: 19 C 151/12
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