Beim Rückwärtsfahren ist der Fahrer verpflichtet, eine Gefährdung anderer Fahrer durch die Rückwärtsfahrt zu verhindern. Weiterhin ist beim Rückwärtsfahren zu beachten, dass eine solche Gefahr nicht sofort mit dem Stillstand des Kfz vorüber ist. Daher kommt bei einer Kollision, die im engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang zu einer Rückwärtsfahrt erfolgt, der Anscheinsbeweis zur Anwendung.
AG Iserlohn, 28.05.2013 - Az: 44 C 139/12
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