Gelingt dem Unfallgeschädigten die Darlegung einer ordnungsgemäßen und fachgerechten Reparatur des Vorschadens nicht, so steht ihm kein Schadenersatzanspruch gegen den Schädiger zu.
Aus den Angaben des vorgerichtlich tätigen Sachverständigens, ergab sich vorliegend, dass das Fahrzeug einen massiven Vorschaden gehabt haben muss, der insbesondere auch die linke Seite betroffen haben muss.
Hinsichtlich dieses Vorschadens wurden auch noch ganz erhebliche Restspuren festgestellt, nämlich eine Veränderung von Spaltmaßen und Wellen im Bodenblech auf der Fahrerseite.
Dass bei einem derartigen Befund von einer ordnungsgemäßen Reparatur des Vorschadens nicht die Rede sein kann, liegt auf der Hand.
Aus den Angaben des vorgerichtlich tätigen Sachverständigens, ergab sich vorliegend, dass das Fahrzeug einen massiven Vorschaden gehabt haben muss, der insbesondere auch die linke Seite betroffen haben muss.
Hinsichtlich dieses Vorschadens wurden auch noch ganz erhebliche Restspuren festgestellt, nämlich eine Veränderung von Spaltmaßen und Wellen im Bodenblech auf der Fahrerseite.
Dass bei einem derartigen Befund von einer ordnungsgemäßen Reparatur des Vorschadens nicht die Rede sein kann, liegt auf der Hand.
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OLG Hamburg, 29.08.2013 - Az: 14 U 57/13
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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