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Geltendmachung der Unfallschadensersatzansprüche des Kfz-Eigentümers durch den Kfz-Halter

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

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Ist der Eigentümer eines Kfz nicht zugleich dessen Halter, kann ihm die einfache Betriebsgefahr des Kfz weder auf einen Schadensersatzanspruch aus Delikt noch auf den Anspruch aus § 7 StVG entgegen gehalten werden.

Ermächtigt der nicht haltende Eigentümer eines Kfz dessen Halter zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Dritten wegen der Verletzung des Eigentums im eigenen Namen, so führt dies nicht dazu, dass der Dritte/Schädiger dem Halter gegen jene Ansprüche gemäß § 17 Abs. 2 StVG die Betriebsgefahr entgegen halten kann.


OLG Karlsruhe, 02.12.2013 - Az: 1 U 74/13

ECLI:DE:OLGKARL:2013:1202.1U74.13.0A

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