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Unfall mit die doppelte Rückschaupflicht nicht beachtenden Linksabbieger

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 21 Minuten

Kommt es zu einem Verkehrsunfall zwischen einem nach links in einen Feldweg abbiegenden Kraftrad und einem ihn überholenden Pkw, so spricht nach der Lebenserfahrung vieles dafür, dass der Linksabbieger die ihm nach § 9 Abs. 1 StVO obliegenden Sorgfaltsanforderungen (Richtungsanzeige und doppelte Rückschau) nicht ausreichend beachtet hat.

Eine Missachtung der Höchstgeschwindigkeit auf Seiten des überholenden Pkw wirkt sich betriebsgefahrerhöhend aus.

Bei Abwägung aller unfallursächlichen Umstände und in Anbetracht des Verkehrsverstoßes des Kraftradfahrers ist es sachgerecht, diesen mit einem Eigenhaftungsanteil von 70% zu belasten.

Der geschädigte Kradfahrer, der bei dem Verkehrsunfall eine offene Unterschenkelfraktur links, eine geschlossene Tibiakopfluxationsfraktur links, eine Weichteilwunde im Bereich des linken Ellenbogens und eine Kopfplatzwunde erlitten hat, sich 10 Operationen am Unterschenkel unterziehen musste und unfallbedingte Dauerschäden wie eine irreversibel posttherapeutische Veränderung nach Tibiakopffraktur hinnehmen muss, hat unter Berücksichtigung seines Eigenhaftungsanteils von 70% einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 3.000 Euro.

Hierzu führte das Gericht aus:

Dem Kläger steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner (§ 115 Abs. 1 S. 4 VVG) ein Anspruch auf Ersatz seiner materiellen und immateriellen Schäden mit einer Haftungsquote von 30 % zu. Der Eigenhaftungsanteil von 70 % ist bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nach § 253 Abs. 2 BGB ebenfalls zu berücksichtigen.

Die anspruchsbegründenden Voraussetzungen der straßenverkehrsrechtlichen Gefährdungshaftung des Beklagten zu 1) sind nach § 7 Abs. 1 StVG erfüllt. Er ist unstreitig Halter des unfallbeteiligten Pkw Renault Laguna B 56 und damit aus § 7 Abs. 1 StVG grundsätzlich anspruchsverpflichtet. Die Einstandspflicht des Beklagten zu 1) als Halter des gegnerischen Pkw Renault ist hier nicht nach § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen. Dass die Erstkollision für ihn auf höherer Gewalt beruhte, behaupten die Beklagten nicht.

Auf die insoweit dem Grunde nach gegebene straßenverkehrsrechtliche Gefährdungshaftung muss sich der Kläger im Ergebnis der nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG gebotenen Abwägung der beiderseitigen Mitverursachungs- und Verschuldensanteile sowie Betriebsgefahren der unfallbeteiligten Fahrzeuge allerdings einen Eigenhaftungsanteil von zumindest 70 % anrechnen lassen. Ein schadensrechtlicher Ausgleich ist hier nach Maßgabe des § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG vorzunehmen, weil auch der Kläger als Halter des unfallgeschädigten Kleinkraftrades für den Unfall nach § 7 Abs. 1 StVG einstandspflichtig ist. Weder für den Kläger noch für den Beklagten zu 1) stellt sich dieser als ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG dar.

Der Kläger beruft sich selbst nicht auf einen Ausschluss seiner Halterhaftung nach Maßgabe des § 17 Abs. 3 StVG, sondern geht selbst von einer hälftigen Mitverursachung aus.

Auch der Beklagte zu 1) hat nicht beweisen können, dass der Unfall für ihn unabwendbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG war.

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Patrizia KleinHont Péter HetényiDr. Rochus Schmitz

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