Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 419.909 Anfragen

Kollision an der Kreuzung: Haftungsquote von 70 zu 30 bei irreführendem Rechtsblinker

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Biegt ein Wartepflichtiger nach links in eine Vorfahrtsstraße ein und kommt es zur Kollision, spricht der Anscheinsbeweis für eine schuldhafte Vorfahrtsverletzung. Setzt der Vorfahrtberechtigte irreführend den rechten Blinker, fährt aber geradeaus, führt dies nicht zum Verlust der Vorfahrt, kann aber eine Mithaftung von 30 % begründen.

Wann spricht der Anscheinsbeweis gegen den Wartepflichtigen?

Kommt es auf Straßenkreuzungen oder -einmündungen zu einem Zusammenstoß zwischen dem Fahrzeug eines nach links einbiegenden Wartepflichtigen und dem Fahrzeug eines Vorfahrtberechtigten, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Wartepflichtige die Vorfahrt des Berechtigten schuldhaft verletzt hat (vgl. BGH, 30.01.1953 - Az: VI ZR 37/52; BGH, 16.06.1959 - Az: VI ZR 140/58). Dieser Anschein muss vom Wartepflichtigen widerlegt werden. Gelingt ihm dies nicht, bleibt es bei der Annahme eines Verstoßes gegen die Wartepflicht nach § 8 I 1 Nr. 1 StVO.

Führen Verkehrsverstöße des Vorfahrtberechtigten zum Verlust der Vorfahrt?

Verkehrsverstöße des Bevorrechtigten führen nicht zum Verlust der Vorfahrt, sondern in der Regel lediglich zu einer Mithaftung (vgl. BGH, 09.07.1965 - Az: 4 StR 282/65). Die Vorfahrtberechtigung bleibt damit bestehen, auch wenn der Berechtigte durch sein Verhalten zur Entstehung der Gefahrenlage beigetragen hat. Die Folgen eines solchen Verstoßes wirken sich erst bei der Haftungsabwägung nach § 17 StVG aus.

Darf der Wartepflichtige auf einen gesetzten Blinker vertrauen?

Die Bewertung falscher oder irreführender Richtungszeichen ist in der Rechtsprechung nicht einheitlich. Nach einer Auffassung darf der Wartepflichtige im Grundsatz auf das angekündigte Abbiegen vertrauen, solange keine konkreten Anhaltspunkte die Abbiegeabsicht in Zweifel ziehen (vgl. OLG München, OLGR München 1998, 474; KG, 25.09.1989 - Az: 12 U 4646/88). Die Gegenauffassung verlangt, dass sich das Abbiegen des Vorfahrtberechtigten neben dem Blinkzeichen in der Gesamtschau der Fahrsituation zweifelsfrei manifestiert, sei es durch eine eindeutige Herabsetzung der Geschwindigkeit, sei es durch den Beginn des Abbiegevorgangs selbst (vgl. OLG Hamm, 11.03.2003 - Az: 9 U 169/02; OLG Saarbrücken, 11.03.2008 - Az: 4 U 228/07 - 76). Die Frage wurde zuletzt offengelassen (vgl. OLG München, 06.03.2009 - Az: 10 U 4439/08). Eine Entscheidung ist entbehrlich, wenn die tatsächlichen Feststellungen ohnehin konkrete Anhaltspunkte ergeben, die den Wartepflichtigen zu Zweifeln an der Abbiegeabsicht veranlassen mussten. In diesem Fall darf er nicht in die bevorrechtigte Straße einfahren.


Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen


OLG München, 06.09.2013 - Az: 10 U 2336/13

ECLI:DE:OLGMUEN:2013:0906.10U2336.13.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Berliner Zeitung 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.276 Bewertungen)

Korrekte und ausführliche Bearbeitung. Begründung verständlich und umfangreich.
Peter Busch
Die Beratung war schnell und sehr hilfreich.
Lilli Rahm, 79111 Freiburg