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Kollision mit dem Gegenverkehr und die Haftungsverteilung

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Eine Engstelle ist ein begrenztes Stück einer ansonsten für Begegnungen im Straßenverkehr ausreichend breiten Straße, an dem an einem Hindernis nur links vorbeigefahren werden kann, wobei für unbehinderten Gegenverkehr kein Raum bleibt.

Reicht der verbleibende Platz für eine Begegnung, so gelten §§ 1 u. 2 StVO. Wer an parkenden Fahrzeugen vorbeifahren will, ohne die Gegenfahrbahn mitbenutzen zu müssen, muss dennoch dann zurückstehen, wenn mit Gegenverkehr zu rechnen ist, der sich vermutlich oder bereits erkennbar nicht scharf rechts hält und die Mittellinie berührt.

Ist der Raum zu eng, muss warten, wer die Gegenfahrbahn mitbenutzen muss.

Der Gegenverkehr hat wie bei Vorfahrt Vorrang schon dann, wenn er am zügigen, wenn auch notfalls angepassten langsamen Durchfahren nennenswert gehindert wäre. Es besteht Wartepflicht, wenn der Gegenverkehr sonst nennenswert verlangsamen oder erst Gewissheit darüber abwarten müsste, ob sein Vorrang beachtet wird. Wie bei der Vorfahrt muss sich der Wartepflichtige vor dem Hindernis klar als solcher verhalten. Er muss durch sein Verhalten anzeigen, dass er warten werde, sonst haftet er.

Die Wartepflicht setzt allerdings nicht schon dann ein, wenn Gegenverkehr abstrakt möglich ist, vielmehr muss er erkennbar sein. Vor einer unübersichtlichen Engstelle muss der Wartepflichtige besonders vorsichtig prüfen, ob Vorbeifahren den Gegenverkehr behindern würde.

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Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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