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Auffahrunfall wegen vorsätzlichen Abbremsen

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Der in § 152 VVG für die Enthaftung des Versicherers geforderte Vorsatz des Versicherungsnehmers muss bei einem Verkehrsunfall nicht nur das Verhalten umfassen, das die Gefahr des Verkehrsunfalls entstehen lässt, sondern auch den Verkehrsunfall als solchen. Es ist aber regelmäßig nicht erforderlich, dass der Versicherungsnehmer auch den konkreten Schadensablauf in den Einzelheiten übersehen hat.

Ohne Bedeutung für die Annahme des Vorsatzes ist, ob der sein Kraftfahrzeug unter billigender Inkaufnahme eines Verkehrsunfalls abbremsende Versicherungsnehmer auch die Möglichkeit bedacht hat, dass nicht das ihm unmittelbar nachfolgende Kraftfahrzeug auffährt, sondern erst das übernächste mit einem weiteren, nachfolgenden Fahrzeug kollidiert.

Eine Beweiswürdigung des Tatsachenrichters, nach der ein Kraftfahrer, der seinen PKW im fließenden Verkehr von ca. 40 km/h bis zum Stand abbremst, die nahe liegende Möglichkeit eines Auffahrunfalls sowie den daraus resultierenden Schaden kennt und diese Folgen seines Handels billigend in Kauf nimmt, weist keinen Rechtsfehler auf.

Hierzu führte das Gericht aus:

Ein Versicherungsnehmer hat dann keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat, § 152 VVG. Da der Direktanspruch eines im Straßenverkehr durch ein Kraftfahrzeug Geschädigten gegen die Haftpflichtversicherung des Gegners nach § 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz voraussetzt, daß dieser seinerseits einen- Anspruch auf Haftpflichtleistungen gegen seine eigene Versicherung hat, entfällt konsequent der Direktanspruch, wenn der Versicherungsnehmer den Verkehrsunfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Der unmittelbare Anspruch des bei einem Verkehrsunfall Geschädigten gegen den Versicherer des Unfallverursachers besteht nach § 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz nur im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis mit dem Schädiger. Ist mithin im Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer eine Haftung ausgeschlossen, so entfällt auch ein Direktanspruch des Unfallgegners gegen die Versicherung.

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Martin BeckerAlexandra KlimatosPatrizia Klein

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