Ein Unfallgeschädigter kann keine Erstattung von Aufschlägen auf die unverbindliche Preisempfehlung (UPE) der Hersteller und von Verbringungskosten verlangen, wenn der Geschädigte das Fahrzeug selber wieder instandsetzt.
Verbringungskosten werden nur von solchen Markenwerkstätten erhoben, die selbst nicht über eine eigene Lackiererei verfügen und für die Durchführung der Lackierung das verunfallte Fahrzeug verbringen müssen.
Tatsächlich sind diese Verbringungskosten vorliegend aber offensichtlich nicht angefallen, denn der Geschädigte hatte die Reparatur in Eigenregie ausgeführt.
Entsprechendes gilt für die UPE-Aufschläge:
Wird eine Reparatur nicht in einer Markenfachwerkstatt ausgeführt, sondern beispielsweise in einer Karosseriebaufachwerkstatt, fallen diese UPE-Aufschläge üblicherweise nicht an.
Entsprechendes gilt erst recht, wenn wie im vorliegenden Fall das Fahrzeug in Eigenregie repariert wird.
Verbringungskosten werden nur von solchen Markenwerkstätten erhoben, die selbst nicht über eine eigene Lackiererei verfügen und für die Durchführung der Lackierung das verunfallte Fahrzeug verbringen müssen.
Tatsächlich sind diese Verbringungskosten vorliegend aber offensichtlich nicht angefallen, denn der Geschädigte hatte die Reparatur in Eigenregie ausgeführt.
Entsprechendes gilt für die UPE-Aufschläge:
Wird eine Reparatur nicht in einer Markenfachwerkstatt ausgeführt, sondern beispielsweise in einer Karosseriebaufachwerkstatt, fallen diese UPE-Aufschläge üblicherweise nicht an.
Entsprechendes gilt erst recht, wenn wie im vorliegenden Fall das Fahrzeug in Eigenregie repariert wird.
AG Remscheid, 29.05.2012 - Az: 7 C 42/12
ECLI:DE:AGRS:2012:0529.7C42.12.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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