Im vorliegenden Fall war es bei einem Fahrstreifenwechsel zur Kollision mit einem Fahrzeug der Nebenspur gekommen.
In einem solchen Fall besteht die Vermutung, dass der wechselnde Fahrer gegen seine Sorgfaltspflicht aus § 7 V StVO verstoßen und den Unfall allein verantwortlich verschuldet hat.
Die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs tritt hier zurück.
In einem solchen Fall besteht die Vermutung, dass der wechselnde Fahrer gegen seine Sorgfaltspflicht aus § 7 V StVO verstoßen und den Unfall allein verantwortlich verschuldet hat.
Die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs tritt hier zurück.
LG Kiel, 13.09.2012 - Az: 12 O 369/11
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