Sofern kein Bagatellschaden (Schadensfälle bis 700 Euro) vorliegt, so sind die Kosten eines Sachverständigengutachtens als Kosten der Rechtsverfolgung grundsätzlich zu ersetzen.
Dies gilt auch dann, wenn bereits ein Teil des Schadens reguliert wurde oder zuvor ein Kostenvoranschlag eingeholt wurde.
Dies gilt auch dann, wenn bereits ein Teil des Schadens reguliert wurde oder zuvor ein Kostenvoranschlag eingeholt wurde.
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AG Hamburg-Barmbek, 24.07.2012 - Az: 812 C 42/12
ECLI:DE:AGHHBA:2012:0724.812C42.12.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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