Unabhängig davon, ob die Voraussetzung für eine außerordentliche fristlose
Kündigung wegen Schimmelbefalls im Übrigen vorliegen, kann der Mieter dies dann nicht zum Anlass seiner
fristlosen Kündigung nehmen, wenn er zuvor deutlich gemacht hat, aus dem
Schimmelbefall zunächst keine Rechte herleiten zu wollen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Im vorliegenden Fall sollte die Schimmelbeseitigung erst nach dem Auszug erfolgen. Zudem hatte der Mieter angegeben, dass er die Vermieterin in Kenntnis setzen würde, wenn doch vor einem Umzug Schimmelbeseitigungsmaßnahmen durchgeführt werden sollen. Damit hat der Mieter deutlich gemacht, aus dem Schimmelbefall jedenfalls vor erneuter Fristsetzung keine Rechte herleiten zu wollen.
Es wäre daher jedenfalls erforderlich, vor der Kündigung erneut eine Frist nach
§ 543 Abs. 3 BGB zu setzen.
Die Setzung einer solchen Frist ist auch nicht entbehrlich, wenn die Vermieterin angeboten hat den Schimmel zu beseitigen und Calciumsilikatplatten zu installieren.
Das Vorliegen von Schimmel, dessen Beseitigung die Vermieterin angeboten hat, der Mieter aber vor seinem Umzug ablehnt, als Kündigungsgrund heranzuziehen, ist treuwidrig.
Angesichts der Ablehnung entsprechender Maßnahmen durch den Mieter gibt es für die Vermieterin auch keine Veranlassung die Erhaltungsmaßnahmen gegen den Willen des Mieters durchzuführen. Es muss daher auch keine Ankündigung von Erhaltungsmaßnahmen nach
§ 555a Abs. 2 BGB erfolgen.