Dem Grunde nach besteht ein Anspruch auf
Nutzungsentschädigung auch dann, wenn das Fahrzeug überwiegend im Rahmen eines Gewerbebetriebs genutzt wird.
Lediglich wenn das Fahrzeug unmittelbar zur Erbringung gewerblicher Leistungen dienen würde (z. B. Taxi/Lkw) muss der Geschädigte den Ertragsentgang konkret berechnen.
Wenn aber kein konkret bezifferbare Verdienstentgang vorliegt, ist es dem Geschädigte grundsätzlich nicht verwehrt, anstelle des Verdienstentganges eine Nutzungsentschädigung zu verlangen, wenn deren Voraussetzungen vorliegen, also insbesondere ein fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil für den Geschädigten eingetreten ist, vgl. BGH, 04.12.2007 - Az:
VI ZR 241/06.
Auch kann neben der reinen Reparaturdauer noch der Zeitraum für die Schadensermittlung Berücksichtigung finden, vgl. OLG Düsseldorf, 25.04.2005 - Az:
1 U 210/04. Dies kann aber nur im angemessenen Rahmen gelten.
Die Schadensermittlung ist Aufgabe des Geschädigten, zudem trifft ihn die Verpflichtung zur
Schadensminderung.
Wenn das Fahrzeug, wie hier in Eigenregie repariert wird und ein Kostenvoranschlag vorliegt, so kann der Geschädigte mit der Reparatur auch beginnen.
Unerheblich ist, ob die Beklagte Reparaturkosten zahlt, oder ob sie eine weitere Begutachtung anordnet.
Dies kann sich nicht in dem Maße auswirken, dass dann für die Schadensermittlung einen Zeitraum von mehr als 2 Monaten in Betracht kommt.
Zudem konnte hier gemäß Gutachten mit vertretbarem Aufwand eine Notreparatur des Fahrzeuges durchgeführt werden.
Vorliegend war als erforderliche Zeit hier die Reparaturdauer von 4 Tagen anzusetzen, ferner eine angemessene Frist für die Schadensermittlung, die aber 12 Tage nicht überschreitet.