Für die Zeit der Reparatur steht dem Geschädigten auch bei Eigenreparatur eine Nutzungsausfallentschädigung zu, wenn in diesem Zeitraum kein Mietwagen in Anspruch genommen wurde. Maßgeblich ist die mittels Sachverständigengutachten ermittelte voraussichtliche Reparaturdauer. Auch bei einer etwaigen eigenen Begutachtung
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath | Geprüft von: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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