Für die Zeit der Reparatur steht dem Geschädigten auch bei Eigenreparatur eine Nutzungsausfallentschädigung zu, wenn in diesem Zeitraum kein Mietwagen in Anspruch genommen wurde. Maßgeblich ist die mittels Sachverständigengutachten ermittelte voraussichtliche Reparaturdauer. Auch bei einer etwaigen eigenen Begutachtung
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OLG Düsseldorf, 25.04.2005 - Az: I-1 U 210/04
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