Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann der Ersatz des Reparaturaufwands bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Kfz nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat.
Danach ist regelmäßig die Erstattung von Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert nicht gerechtfertigt, wenn der Geschädigte sein Kfz nicht vollständig und fachgerecht nach den Vorgaben des Sachverständigen instand setzt.
Danach ist regelmäßig die Erstattung von Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert nicht gerechtfertigt, wenn der Geschädigte sein Kfz nicht vollständig und fachgerecht nach den Vorgaben des Sachverständigen instand setzt.
BGH, 15.11.2011 - Az: VI ZR 30/11
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