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Autotüren nicht plötzlich und ruckartig öffnen!

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Wer die linke Wagentür öffnen will, darf im Zweifel die Tür nur langsam „spaltweise“ öffnen, wobei die Kammer die Auffassung teilt, dass vor dem Hintergrund der gesteigerten Sorgfaltspflichten ein spaltweises Öffnen nur bei einer Türöffnung bis etwa 10 cm anzunehmen ist. Weiter darf die Tür nur geöffnet werden, wenn mit Gewissheit niemand kommt.

Sofern ein Verkehrsteilnehmer die linke Wagentür eines Fahrzeugs plötzlich und ruckartig um bis zu 30 cm öffnet und es hierbei zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr kommt, so spricht der Anscheinsbeweis für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Öffnenden.

Dies hat zur Folge, dass der Öffnende alleine für den entstandenen Schaden haften muss.

Der Geschädigte darf darauf vertrauen, dass die Wagentür des parkenden Fahrzeugs nicht plötzlich weiter als spaltweise, also weiter als 10 cm, geöffnet wird.

Die Auffassung, dass ein geringerer Seitenabstand von 50 cm generell als Mitverursachungsanteil von 50 % zu berücksichtigen sei, teilt die Kammer in dieser pauschalen Form nicht. Denn dies trägt dem Verhältnis der gesteigerten Sorgfaltspflicht nach § 14 StVO zum Vertrauensgrundsatz nicht hinreichend Rechnung.


LG Dessau, 14.01.2011 - Az: 2 O 33/10

ECLI:DE:LGDESSA:2011:0114.2O33.10.0A

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