Sind einem Unfallgeschädigten Kosten zur Schadensfeststellung (z.B. Gutachterkosten) entstanden, so sind diese vom Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung zu ersetzen, wenn diese Kosten aus Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren.
Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte.
Auch bei Kfz-Unfällen darf der Geschädigte einen Sachverständigen hinzuziehen und zwar auch dann, wenn bereits der Schädiger einen beauftragt hat.
Die Kosten für einen Sachverständigen sind nur dann nicht erforderlich und damit nicht erstattungsfähig, wenn ein offensichtlicher Bagatellschaden bis ca. 700,- € vorliegt; in derartigen Fällen genügt ein Kostenvoranschlag durch eine Kfz-Werkstatt.
Die Kosten sind auch dann voll zu erstatten, wenn eine Quotierung der anderen Schadenspositionen erfolgt, weil den Geschädigte ein Mitverschulden traf.
Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte.
Auch bei Kfz-Unfällen darf der Geschädigte einen Sachverständigen hinzuziehen und zwar auch dann, wenn bereits der Schädiger einen beauftragt hat.
Die Kosten für einen Sachverständigen sind nur dann nicht erforderlich und damit nicht erstattungsfähig, wenn ein offensichtlicher Bagatellschaden bis ca. 700,- € vorliegt; in derartigen Fällen genügt ein Kostenvoranschlag durch eine Kfz-Werkstatt.
Die Kosten sind auch dann voll zu erstatten, wenn eine Quotierung der anderen Schadenspositionen erfolgt, weil den Geschädigte ein Mitverschulden traf.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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